Satzung des Diakonievereins Pöhl e. V.
§ 1 Name
(1) Der Verein führt den Namen "Diakonieverein Pöhl". Er hat seinen Sitz in
Christgrün/Vogtland.
(2) Der Verein wirkt im Vogtlandkreis, Sozialregion 4, Plauen Land. Sein
Wirkungsfeld kann erweitert werden.
§ 2 Zweck
Der "Diakonieverein Pöhl e. V." gehört dem diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen an und ist damit dem Diakonischen Werk in Deutschland angeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Altenhilfe und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Betreuung und Pflege von alten, kranken oder behinderten Menschen sowie Beratung und Vermittlung von Hilfen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vereinsvermögen der Körperschaft an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenbezirk Plauen/Vogtland
mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung auf dem Gebiet der Armen-, Kranken- und Jugendfürsorge sowie der Kinderpflege zu
verwenden.
§ 4 Finanzierung, Vermögensverwaltung
Der Verein finanziert sich durch die Zahlungen von Selbstzahlerpatienten, den Pflege- und Krankenkassen, den Mitgliedsbeiträgen, den Fördermitteln der öffentlichen Hand sowie durch Spenden und Zuwendungen von Sponsoren.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen und bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.
Sie ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausführung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
§ 7 Aufnahme
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für die Ablehnung des
Aufnahmegesuchs werden nicht angegeben.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt eines Mitgliedes
2. durch Ausschluss eines Mitgliedes
3. durch Tod des Mitgliedes
(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Er ist mit
einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt kann aus wichtigem
Grund auch ohne Einhaltung der Frist erklärt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen
vorliegen, aufgrund derer dem Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
unter Abwägung der Interessen des Mitglieds und des Vereins die Fortsetzung der Mitgliedschaft bis
zum Ablauf der Austrittsfrist nicht zugemutet werden kann. § 626 Abs. 1 BGB findet insoweit
entsprechend Anwendung.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
nachgekommen ist, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereines geschädigt hat oder das Ansehen des
Vereines durch den Verbleib des Mitglieds geschädigt wird.
Ein Ausschluss kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des
Jahresbeitrages im Verzug ist und die Zahlung des Beitrages mehr als zweimal angemahnt worden ist.
Dem Ausschluss hat in jedem Falle eine Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes durch den Vorstand
vorauszugehen.
(4) Im Falle des Todes eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt des Todeseintritts.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen gleichzeitig alle Ansprüche an das Vermögen
des Vereins.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mindestjahresbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird.
Die Mitglieder sind außerdem gehalten, die Belange des Vereins nach Kräften zu fördern und für seine
Ziele einzutreten.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben Antrags-, Beratungs- und Stimmrecht.
§ 11 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Vereins und der Einrichtungen des Vereins wird im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsorgane durch den Vorstand wahrgenommen. Der Vorstand kann die Geschäftsführung auf Dritte übertragen. Die Befugnisse des Vorstandes werden durch Übertragung der Geschäftsführung nicht eingeschränkt.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan
zu besorgen sind, durch die Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Für die
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gilt § 13.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist
von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
Sie hat mindestens alle 2 Jahre als ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert.
Schließlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder oder
mindestens 30 Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes dies beim Vorstand schriftlich beantragen.
(3) Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
1. die Entgegennahme des Jahresberichts
2. die Entgegennahme des Kassenberichts und die Anhörung des Rechnungsprüfers
3. die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers
4. die Wahlen des Vorstandes (§ 14)
5. die Wahlen der Mitglieder des Ausschusses (§ 15)
6. die Entscheidung über die Bestätigung von Zuwahlen von Vorstands- oder Ausschussmitgliedern in
den Fällen des § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4
7. die Beratung ordnungsgemäß gestellter Anträge an die Mitgliederversammlung
8. die Änderung der Satzung
9. die Auflösung des Vereins
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 5 Tage vor der Versammlung in der
Geschäftsstelle zur Weiterleitung an den Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später gestellte
Anträge werden nicht berücksichtigt.
Ausgenommen hiervon sind lediglich Anträge, die
1. die Leitung der Versammlung oder
2. die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
betreffen.
(5) Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand aufgestellt.
§ 13 Beschlüsse
(1) Stimmberechtigt sind nur Anwesende, Stimmübertragungen finden nicht statt. Die Mitgliederversammlung
ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse, durch die die Satzung abgeändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienen
Stimmberechtigten.
(3) Wahlen haben, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen oder wenn nur 1 Mitglied es verlangt,
schriftlich zu erfolgen.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten und vom
jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollanten zu unterzeichnen. Dabei sollten Ort und Zeit der
Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis angegeben werden.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem 1.
stellvertretenden Vorsitzenden und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Einer der Vorsitzenden
soll ein Gemeindepfarrer sein.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Dem Verein
gegenüber sind die Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse des Ausschusses (§ 15) und der
Mitgliederversammlung gebunden.
(3) Der Vorstand selbst wird durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Er ist alleinvertretungs-berechtigt.
Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden wird der Vorstand vom 1. stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten. Dieser ist dann ebenfalls alleinvertretungsberechtigt. Sind sowohl
der 1. Vorsitzende wie auch der 1. stellvertretende Vorsitzende verhindert, wird der Vorstand
durch den 2. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Dieser ist in diesem Falle ebenfalls
alleinvertretungsberechtigt.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf der Dauer von 4 Jahren gewählt. Bis
zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(5) Nach Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes, etwa durch Rücktritt oder Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein ( § 8 ), erfolgt die Zuwahl durch den Ausschuss ( § 15 ).
Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 15 Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie weiteren
beratenden Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Außerdem gehören dem
Ausschuss an, soweit vorhanden, der Geschäftsführer, der Pflegedienstleiter und ggf. die Leiter
sämtlicher im Verein tätiger Einrichtungen.
(2) Der Schatzmeister kontrolliert die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte des Vereins und die
Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen.
(3) Der Schriftführer oder im Falle von dessen Verhinderung ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied
hat über jede Versammlung des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung eine
Niederschrift anzufertigen, die von ihm und von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
(4) Der Ausschuss berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung zur Beratung und Entschlussfassung vorbehalten sind.
(5) Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung zugleich mit der Wahl der
Vorstandsmitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Ausschuss-mitglieder ist
zulässig.
(6) Nach Ausscheiden eines Mitgliedes des Ausschusses, etwa durch Rücktritt oder Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein ( § 8 ), erfolgt die Zuwahl durch den Ausschuss.
Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig,
wenn mind. 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit 4/5
Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung des Evangelisch-Lutherischen
Landeskirchenamtes Sachsen.
(2) Kommt kein Auflösungsbeschluss zustande, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher
Tagesordnung einberufen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung darf frühestens nach Ablauf
von 4 Wochen stattfinden und kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen.
§ 17 Geschlechterbezeichnung
Mit der Verwendung einer Geschlechterbezeichnung in dieser Satzung sind beide Geschlechter gemeint.
Pöhl, den 09.11.2017